Das Ende der heteronormativen Ehe?
BVerfG erklärt Teile des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig
Die gestern veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob sich einE verheirateteR TranssexuelleR vor seiner bzw. ihrer Geschlechtsanpassung scheiden lassen muß, könnte - in kleinen Schritten - weitreichende Folgen haben.
Zunächst betrifft die Entscheidung konkret § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes - der Abschnitt wurde vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft und ist damit nichtig. Verheiratete Transsexuelle müssen sich vor ihrer Geschlechtsanpassung also nicht scheiden lassen.
Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen.
Der Gesetzgeber muß stattdessen einen Rahmen finden, der dem Ehepaar die Fortführung ihrer Ehe ermöglicht - sei es in Form einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder etwa in Form einer rechtlich gleichgestellten Eingetragenen Partnerschaft.
So kann [der Gesetzgeber] [die bestehende Ehe] in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.
Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.
Zwar verweist die zitierte Pressemitteilung immer wieder explizit auf die geringe Zahl der Betroffenen, die es erlaube, in diesen besonderen Fällen auf die Norm der rein als heterosexuell gedachten Ehe zu verzichten - zugleich öffnet sich damit aber doch eine Tür für entweder die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare oder die vollständige Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe.
Denn auch wenn sich das Urteil zunächst nur an Transsexuelle richtet, so werden sich vielleicht (oder: hoffentlich) jene rechtlichen wie ethischen Verrenkungen kaum auf Dauer durchhalten lassen, die nötig sein werden, um trotz dieses Urteils Nicht-Transsexuellen die Möglichkeit zu verweigern, homosexuelle Ehen zu führen bzw. die Eingetragene Lebenspartnerschaft in erworbenen Rechten und auferlegten Pflichten
der Ehe gleichzustellen (was, sieht man vom Namen ab, fast aufs Gleiche hinauskommt).
(Vgl. zum Thema auch die Pressemitteilung des LSVD und die Berichterstattung beim österreichischen Standard, in der FAZ und bei der Zeit. Die taz beschreibt den Kläger irritierenderweise konsequent in Anführungszeichen als ‘ “Mann” ’ - in letzter Zeit wurde der Zeitung Transphobie vorgeworfen, zuletzt im Zusammenhang mit der Berichterstattung und Kommentierung zur Schwangerschaft von Thomas Beatie.)